Von Georg Wässa 23. August 2017
Während Ein- und Auszahlungen vom Firmenkonto bei Einzelunternehmen zur täglichen Übung gehören und aufgrund der Unternehmensstruktur beim Unternehmensverkauf nicht relevant sind, werden wir beim Verkauf von Kapitalgesellschaften wie einer GmbH regelmäßig mit Darlehen vom oder an den Gesellschafter konfrontiert. Als ausstehender Betrag zwischen Inhaber und dessen Gesellschaft ist es gerade bei größeren Summen naheliegend, dass dies von hoher Bedeutung für den Verkaufsprozess und Kaufpreis ist. Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Gesellschafterdarlehen können generell nur bei haftungsbeschränkten Gesellschaften entstehen, da bei vollhaftenden Personengesellschaften Ein- und Auszahlungen als Kapitaleinlagen- respektive Auszahlungen gelten. Eine gegenseitige Forderung und Schuld kann daher nicht bestehen. In der Praxis bedeutet dies, dass alle Kapitalgesellschaften und die Kommanditisten einer KG (zwar Personengesellschaft, aber für den Kommanditisten haftungsbeschränkt auf die Einlage) Gläubiger und Schuldner eines Gesellschafterdarlehens werden können. Ein Gesellschafterdarlehen ist grundsätzlich ein reguläres Darlehen nach den Bestimmungen des BGB, wobei im Falle einer Unternehmenskrise spezielle Haftungsbedingungen nach der Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz gelten, welche ein Gesellschafterdarlehen unter bestimmten Bedingungen als haftendes Eigenkapital deklarieren.
Als Allgemeinbegriff für ein Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft steht das Gesellschafterdarlehen für zwei gegenseitige wirtschaftliche Vorfälle mit unterschiedlicher Auswirkung auf die Bilanz:
Fall | Inhaber | Gesellschaft |
a) | Forderung gegen Gesellschaft | Verbindlichkeit gegen Inhaber (Passivseite) |
b) | Verbindlichkeit gegen Gesellschaft | Forderung gegen Inhaber (Aktivseite) |
Da in Unternehmenskaufverträgen üblicherweise die Cash and Debt Free-Klausel aufgeführt wird, ist die fiktive oder tatsächliche Glattstellung der Gesellschafterdarlehen in beiden Fällen wichtig für den weiteren Verkaufsprozess.
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Die Gründe für ein Gesellschafterdarlehen vom Inhaber an dessen Gesellschaft können vielfältig sein. Besonders für junge Unternehmen oder Unternehmen mit wenig Kreditsicherheiten ist dies eine einfache Möglichkeit der Kapitalbeschaffung, da Zins und Tilgung weitestgehend frei gestaltet werden können (Zinsen müssen aus steuerlichen Gründen angemessen sein) und keine Kreditsicherheiten gewährt werden müssen. Ebenso kann die Gesellschaft sofort mit Mitteln ausgestattet werden. Auch ein Sachdarlehen ist möglich, aber in der Praxis unüblich, da für diese Fälle eine Vermietung meist praktikabler ist.
Neben einer Wachstumsfinanzierung ist natürlich auch die Krisenfinanzierung ein häufiger Grund für die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens, bei der der Inhaber der Gesellschaft die notwendige Liquidität bereitstellt. Hier ist dringend zu beachten, dass dies im Falle einer existenzbedrohenden Schieflage des Unternehmens schnell zur Haftungsmasse werden kann.
Kommt es zum Verkauf der Gesellschaft, gibt es für einen gewährten Kredit zwei sinnvolle Möglichkeiten. Im Falle ausreichender Liquidität kann das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden und ist dementsprechend nicht Bestandteil des Unternehmenskaufvertrags. Sind die Mittel hingegen fix gebunden und können nicht zur Befriedigung des Darlehens genutzt werden, besteht die Möglichkeit der Abtretung des Gesellschafterdarlehens an den Käufer, auch Zession genannt. Die Zession überträgt die Forderung des Altinhabers gegenüber der Gesellschaft an den neuen Inhaber, sodass sich auf Gesellschaftsebene zunächst nichts ändert. Im Falle eines werthaltigen Darlehens kann die Zession zum Nominalwert erfolgen. Ebenso wie die Rückführung des Darlehens ist auch der Verkauf zum Nominalwert steuerfrei.
Checkliste Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft:
Alle Darlehen haben die Gemeinsamkeit, dass Auszahlung und Tilgung steuerneutrale Vorfälle sind und lediglich die Zinsen als Aufwand und Ertrag eine steuerliche Relevanz vorweisen. Anders ist dies bei Ausschüttungen von Gesellschaftsvermögen an den oder die Inhaber, welche der Einkommensteuer unterliegen. Für Unternehmen mit hoher Liquidität ist daher die Gewährung eines Darlehens an den Inhaber eine elegante Art, aufgelaufene Gewinne „auszuschütten“ ohne eine Steuerlast auszulösen. Ausschüttung ist hier natürlich nicht im bilanztechnischen Sinne zu verstehen, da es sich um keine Bilanzverkürzung handelt, sondern auf der Vermögensseite der Bilanz lediglich ein Aktivtausch (Barvermögen gegen Forderung an Gesellschafter) stattfindet.
Da auch Darlehen an Gesellschaftern zwingend Zins und Tilgung unterliegen müssen, ist dies keine dauerhafte Möglichkeit zur Umgehung der Steuer. Aber zur Schaffung begrenzter Liquidität für beispielsweise private Immobilieninvestments wird diese Möglichkeit gerne genutzt. Überschüssiges Kapital der Gesellschaft wird an den Inhaber verliehen, dieser erwirbt eine Immobilie und zahlt den Kredit aus den Erträgen der Immobilie regulär zurück.
Gerade diese langfristige Anlage ist jedoch dann problematisch, wenn es zum Verkauf des Unternehmens kommt. Immobilieninvestments können für gewöhnlich nicht schnell liquidiert werden oder sollen es beim Verkauf auch gar nicht, sodass der Altinhaber keine Möglichkeit hat, die Schuld vor dem Verkauf zu tilgen. Da der Altinhaber der Schuldner ist, besteht auch nicht die Möglichkeit einer Zession.
Da der Erwerber der Gesellschaft normalerweise kein Interesse an einer weiteren Kreditgewährung an den Altinhaber hat, sollte das Darlehen vor Anteilsübertragung getilgt werden. Neben der Rückzahlung gibt es dafür zwei weitere Möglichkeiten:
Checkliste Gesellschafterdarlehen an den Altinhaber:
Grundsätzlich ist das Vorhandensein eines Gesellschafterdarlehens kein allzu gravierendes Problem beim Unternehmensverkauf, besonders wenn es sich um ein Darlehen des Altinhabers an die Gesellschaft handelt. Aber auch der umgekehrte Fall ist mit der richtigen Vorbereitung und Beratung kein Deal-Breaker.
Von besonderer Bedeutung ist die Kommunikation zwischen den Parteien in Bezug auf ein etwaiges Gesellschafterdarlehen und dessen Auswirkung auf den Kaufpreis. Diesbezüglich sollten die Parteien bei der Verhandlung des indikativen Angebots bereits das Gesellschafterdarlehen berücksichtigen und klären, ob es Bestandteil des Kaufpreises ist oder dazugezählt werden muss. Gerade bei Selbstverkäufen werden solche Details oft vergessen und nach einer langwierigen und teuren Verhandlungsphase scheitern Verkaufsanstrengungen oft an solchen Punkten.