Von Georg Wässa   04. Juni 2019

Verkauf eines Einzelunternehmens – Was gibt es zu beachten?

Insbesondere bei inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen ist die Rechtsform des Einzelunternehmens weit verbreitet. Die Rechtsform „Einzelunternehmen“ ist daran zu erkennen, dass der Betrieb unter dem Namen des Inhabers geführt wird und meist mit dem Kürzel „e.K.“ versehen ist. Dieses steht für „eingetragener Kaufmann“. Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende ohne weitere Regelung seiner Rechtsform ein Einzelunternehmer.

Der Anteil der Einzelunternehmer in Deutschland beträgt rund zwei Drittel gemessen an allen Unternehmensformen. Aufgrund der nicht vorhandenen Haftungsbeschränkung und der fehlenden Möglichkeit weitere Gesellschafter aufzunehmen, tendieren größere Unternehmen zu anderen Gesellschaftsformen. Einzelunternehmen gibt es daher besonders häufig im Bereich der Kleingewerbetreibenden oder im inhabergeführten Handwerk.

Die Rechtsstellung des Einzelunternehmers

Im Einzelunternehmen nimmt der Inhaber zwingend die Führung der Geschäfte wahr. Das Gesetz sieht an dieser Stelle die separate Position als „Geschäftsführer“ nicht vor. Dem Inhaber eines Einzelunternehmens ist es unter keinen Umständen möglich, die Verantwortung und Leitung der Geschäfte gänzlich abzugeben. Er kann nur durch die Vergabe von Prokura und Vollmachten den Kreis der Verantwortlichen erweitern, nicht aber sich aus der Verantwortung nehmen.
Der Einzelunternehmer ist unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für Schulden seines Unternehmens haftbar. Die rein steuerliche Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen greift nicht.

Für den Firmenverkauf bedeutet diese Einheit zwischen Unternehmen und Unternehmer, dass der Verkauf eines Einzelunternehmens ausschließlich im Rahmen einer Betriebsveräußerung über den Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern, ein sogenannter Asset Deal, möglich ist. Der Verkauf von Geschäftsanteilen ist mangels vorhandener Anteile nicht möglich.

Steuerliche Fragen beim Verkauf einer Einzelfirma

Die der Frage nach der Besteuerung wird mit einem Blick in das Einkommensteuergesetz (EstG) beantwortet, welches mit dem § 16 eine explizite Regelung zur Veräußerung des Betriebs enthält. Maßgeblich bei der Ermittlung der Steuer ist immer der Veräußerungsgewinn, der sowohl vom laufenden Gewinn als auch vom Verkaufspreis scharf abzugrenzen ist. Während der Verkaufspreis derjenige Preis ist, zu dem die Assets des Betriebs übergehen, bezeichnet der Veräußerungsgewinn jenen Unterschiedsbetrag, der nach Abzug der Buchwerte der übertragenen Assets sowie den Nebenkosten übrigbleibt. Im Gegensatz zum Verkauf einer Kapitalgesellschaft fördert der Gesetzgeber beim Verkauf eines Einzelunternehmens verschiedene Situationen mit besonderen Ermäßigungen.

  • Vorteil für Ältere: Ermäßigter Steuersatz für Veräußerer über 55
  • Vorteil für kleine Transaktionen: 45.000 EUR Freibetrag bei Transaktionen bis 135.000 EUR
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Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim Verkauf eines Einzelunternehmens

Verkauft ein Unternehmer eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, bleiben die Arbeitsverträge unberührt, da sich nur an der Inhaberschaft des Arbeitgebers etwas geändert hat, aber nicht der Arbeitgeber selbst. Beim Verkauf des Einzelunternehmens ist dies hingegen anders. Hier ist der Arbeitgeber die natürliche Person des Einzelunternehmers und keine übertragbare Gesellschaft. Dies hat weitrechende rechtliche Folgen. Im Zentrum der arbeitsrechtlichen Folgen eines Unternehmensverkaufs in Form eines Asset Deals steht der § 613a BGB, der die Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang des bisherigen und zukünftigen Geschäftsinhabers regelt.

Grundsätzlich behalten bestehende Arbeitsverträge auch nach Betriebsübergang unverändert ihre Gültigkeit, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB regelt dies unmissverständlich. Der Käufer tritt mit dem wirksamen Kauf an die Stelle des Verkäufers. Dies dient dem Schutz des vom Unternehmensverkauf betroffenen Arbeitnehmers. Sollte der Arbeitnehmer mit diesem Betriebsübergang nicht einverstanden sein, so hat er ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Vertragsverhältnisses. § 613a Abs. 6 BGB räumt dem Arbeitnehmer hierfür eine einmonatige Bedenkzeit ein, welche mit dem Zugang der schriftlichen Information über den Betriebsübergang beginnt. In diesem Fall verbleibt der Arbeitsvertrag beim Alt-Inhaber.

Im Falle des Verkaufs eines Einzelunternehmens ist daher eine geeignete Kommunikation innerhalb des Betriebs beim Firmenverkauf von entscheidender Bedeutung. Käufer wollen oftmals die Garantie, dass alle Arbeitsverträge übergehen und insbesondere keine Schlüsselmitarbeiter kündigen. Verkäufer sind gleichermaßen daran interessiert, dass alle Verträge korrekt übergehen und keine Angestelltenverhältnisse bei ihm verbleiben. Die Interessenslage ist daher bei Käufer und Verkäufer meist gleichgerichtet und sollte im Verkaufsprozess entsprechend berücksichtigt werden.

Kaufgegenstände beim Einzelunternehmen

Wenn beim Verkauf eines Einzelunternehmens ein Kaufinteressent gefunden ist, stellt sich für den Einzelunternehmer die Frage, welche Teile seiner Firma verkauft werden sollen. Ein Betrieb besteht in der Regel nicht nur aus einem Warenlager, Maschinen und Büroeinrichtung, sondern umfasst auch zahlreiche immaterielle Werte wie Ruf und Stammkundschaft, welche verkauft werden. Üblicherweise werden Forderungen gegenüber Kunden, Kassenbestände und Bankguthaben nicht veräußert. Gleichzeitig gehen auch Verbindlichkeiten des Unternehmens in der Regel nicht über.

Beispiele für zu verkaufende Vermögensgegenstände sind:

  • Anlagevermögen, Fahrzeuge und Maschinen
  • Warenlager und Vorräte
  • Beziehungen zu Kunden und Lieferanten
  • Marken- und Namensrechte

Beim Einzelunternehmer verbleiben hingegen in der Regel:

  • Kassenbestand und Bankguthaben
  • Forderungen gegenüber Kunden
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  • Immobilien

Fazit: Verkauf eines Einzelunternehmens

Entscheidet sich der Inhaber einer Einzelfirma für den Verkauf seines Unternehmens, gibt es eine Reihe von Besonderheiten, die zu beachten sind. Grundsätzlich ist die Abwicklung des Verkaufs unbürokratischer als bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, da nur klar benennbare Vermögensgegenstände verkauft werden und meist kein Notar benötigt wird. Je nach Komplexität des Einzelunternehmens können jedoch gerade auf Grund einer sehr hohen Vertragsfreiheit Fehler unterlaufen, weshalb sich eine professionelle Beratung durch Spezialisten empfiehlt.

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  • Über den Autor

    Georg Wässa

    Georg Wässa hat über zehn Jahre Erfahrung in den Bereichen M&A, Banking und Immobilienwirtschaft. Seine berufliche Laufbahn führte ihn neben der Tätigkeit bei Banken und Fondsgesellschaften unter anderem auch nach Zürich zum Schweizer Marktführer für Unternehmensnachfolge im Mittelstand.

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