Von Georg Wässa   18. Juli 2025

Alles Wichtige zum Thema Steuern beim Unternehmenskauf & Unternehmensverkauf

Eine der häufigsten Fragen im Rahmen einer Erstberatung zum Unternehmensverkauf oder
Unternehmenskauf ist jene nach der Höhe der Steuer beim Verkauf. Wie so oft im deutschen
Steuerrecht lautet hier die Antwort: „Kommt drauf an“. Es gibt also keine pauschale Antwort.
Dennoch sind die Steuern in aller Regel der mit Abstand höchste Kostenblock beim Verkauf und Kauf
eines Unternehmens und daher für Firmeninhaber von großer Bedeutung. Trotz des individuellen
Charakters der Besteuerung und besonderer Umstände im Einzelfall, bemisst sich die Besteuerung
immer nach denselben Grundregeln.

Allgemeine Besteuerung von Unternehmensverkäufen

Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs kommen auf Firmeninhaber unterschiedliche Kosten zu.
Während die Kosten für anwaltliche Beratung, Notar oder einen M&A-Berater für einen Verkäufer
einschätzbar sind, lässt sich der berüchtigte Steuerdschungel nur schwer durchdringen.

Gerade bei Familienunternehmen mit längerer Historie und Rechtsformwechsel sowie Unternehmen
mit selbst genutzter Betriebsimmobilie warten eine Vielzahl steuerlicher Fallstricke. Erfahrungsgemäß
sind Unternehmer nur unzureichend über die Besonderheiten hinsichtlich der Steuern im Bilde. Aus diesen Gründen ist es ratsam, einen auf Unternehmensverkäufe spezialisierten Steuerberater zu
konsultieren und auch bei der Auswahl des M&A-Beraters auf dessen Qualifikation in Sachen
Steuerrecht zu achten.

Grundlage für die Ermittlung der Steuern beim Unternehmensverkauf

Entgegen der landläufigen Meinung ist der Kaufpreis für ein Unternehmen nicht der (einzig)
entscheidende Punkt für die Ermittlung der Steuerlast. Hierzu benötigt es den Veräußerungsgewinn.
Das Einkommensteuergesetz definiert sieben Einkunftsarten, wovon die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im Falle des Unternehmensverkaufs die relevanten sind.

Der Begriff des Veräußerungsgewinn im Rahmen des Unternehmensverkaufs und die dazugehörigen
allgemeinen steuerlichen Regelungen sind demnach in den Paragraphen 16 und 17 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu finden, die die weitergehenden Regelungen zu eben jenen
Einkünften aus Gewerbebetrieb regeln. Aus Gründen der Einfachheit wird auf die Sonderregelungen
für Forst- und Landwirtschaftsbetriebe (vgl. §14 EstG) sowie für Veräußerungsgewinne aus
Beteiligungen von Kapitalgesellschaften (vgl. §8b KStG) verzichtet.

Der angesprochene Veräußerungsgewinn folgt der Logik der steuerlichen Gewinnermittlung des
Betriebsvermögensvergleichs. Das heißt, dass der Gewinn der Unterschiedsbetrag aus dem
Betriebsvermögen zum Ende des Geschäftsjahres und dem Betriebsvermögen zu Beginn des
Geschäftsjahres ist. Daraus folgt die Heranziehung von Anschaffungskosten und Bilanzwerten sowie
die Verrechnung von Kosten im Zusammenhang mit einer Veräußerung.

Veräußerungsgewinn (…) ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (…) übersteigt.
§ 16 Absatz 2 EstG

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform des Einzelunternehmens verkauft für 1 Mio. EUR
sein Unternehmen mit den dazugehörigen Betriebsaktiva (Werkzeuge, Vorräte, Fuhrpark, etc.). In der
Bilanz des Unternehmens ist das Betriebsvermögen mit 250 TEUR ausgewiesen. Durch die
Veräußerung entstehen Kosten für die Beratung in Höhe von 50 TEUR. Der Veräußerungsgewinn ist
demnach:

Kaufpreis 1 Mio. EUR – Buchwert der Aktiva 250 TEUR – Beratungskosten 50 TEUR = 700 TEUR
Für die Ermittlung der Belastung durch Steuern ist der so ermittelte Veräußerungsgewinn die Basis
für die Steuer. Bereits hier ist zu sehen, dass der Unterschied zu der Annahme der Besteuerung des
Kaufpreises beachtlich ist.

Ist der Handwerksbetrieb im vorstehenden Beispiel kein Einzelunternehmen, sondern eine
Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH, gelten die Regelungen des § 17 EstG, die aber der
grundsätzlich gleichen Logik folgen, dass der Veräußerungsgewinn und nicht der Kaufpreis
entscheidend ist.

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Ermittlung der Steuerlast

Mit dem Veräußerungsgewinn wird zunächst ermittelt, was der tatsächliche Gewinn des Verkäufers
ist. Dieser ist die Ausgangsbasis für alle weiteren Berechnungen, aber noch nicht zwangsläufig die
Bemessungsgrundlage, mit der anhand der Einkommensteuertabelle der Steuertarif und damit der
persönliche Steuersatz angesetzt werden kann.

Im Falle einer Personengesellschaft (Einzelunternehmen, OHG, KG etc.) finden sich weiterführende
Regelungen im § 34 EstG, der solche Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte definiert.
Für außerordentlich Einkünfte gelten grundsätzlich zwei Regelungen. Zum einen gilt
die Fünftelregelung, die stark vereinfacht gesagt die Einkünfte fiktiv auf fünf Jahre verteilt und den
darauf ermittelten Steuersatz dann auf das Gesamteinkommen anwendet. Hier soll verhindert
werden, dass der Steuerpflichtige durch die Progression in einen eigentlich für ihn zu hohen
Steuertarif fällt. Alternativ zur Fünftelregelung kann ein Veräußerer, der das 55. Lebensjahr vollendet
hat, auf Antrag einen einmaligen Anspruch auf eine Reduzierung des Steuertarifs auf 56% des
ursprünglichen Tarifs geltend machen (Höchstgrenze beachten!).

Bei dem Verkauf der Kapitalgesellschaft gelten die Regelungen des § 34 EstG nicht. In diesen Fällen ist
das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, bei dem nach § 3 Nr. 40 EstG 40% des
Veräußerungsgewinns vollständig steuerfrei sind. Die übrigen 60% unterliegen der regulären
Einkommensteuer. Es sei an dieser Stelle nochmals explizit erwähnt, dass GmbH Anteile zu verkaufen
(im Sinne dieses Artikels) keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt, sondern der Gesetzgeber
diese nach § 17 EstG, Absatz 1 ausdrücklich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert.

Währenddessen sind regelmäßige Ausschüttungen einer GmbH Einkünfte aus Kapitalvermögen nach
§ 20 EstG.

Steuerliche Fallstricke – Betriebsaufspaltung beim Unternehmensverkauf

Insbesondere bei selbst genutzten Immobilien können durch die so
genannte Betriebsaufspaltung beim Unternehmensverkauf besonders hohe steuerliche Risiken
entstehen. Typischerweise passiert das, wenn ein Unternehmer einen Betrieb als Personen- oder
Kapitalgesellschaft führt und an diesen als Privatperson ein von ihm gehaltenes Grundstück
vermietet. Die bei einer Vermietung üblichen steuerlichen Regelungen für die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung fallen dabei nicht an. Tatsächlich handelt es sich nach ständiger
Rechtsprechung bei den Mieteinnahmen um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Dies ist immer
dann der Fall, wenn es eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen
(Grundstücksgesellschaft, bzw. -inhaber) und dem Betriebsunternehmen (z.B. eine GmbH & Co. KG)
gibt.

Die Immobilie wird somit, ohne dass es einer gesonderten Regelung oder Handlung bedarf,
automatisch dem Betriebsvermögen des Unternehmens hinzugerechnet. Während der
unternehmerischen Tätigkeit ist dieser Umstand noch nicht gravierend, doch im Falle der
Unternehmensnachfolge von höchster Relevanz. Verkauft der Unternehmer seinen Betrieb oder
seine Betriebsgesellschaft vollständig, folgt daraus eine Betriebsaufgabe der Besitzgesellschaft, die
das steuerliche Konstrukt des Immobilienvermögens in Hand des Unternehmers ist. Eine
Betriebsaufgabe führt zwingend zur Überführung von Betriebs- in Privatvermögen, die mit der
Aufdeckung Stiller Reserven einhergeht.

Stille Reserve = Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert (Verkehrswert) und dem Buchwert
eines Wirtschaftsguts

Die Aufdeckung Stiller Reserven führt beim Inhaber der Immobilie zu einem Buchgewinn, der
vollständig in die Ermittlung der Einkommensteuer einfließt. Konkret heißt das, dass eine vor 30
Jahren angeschaffte und vollständig abgeschriebene Immobilie beim Verkauf des Unternehmens mit
ihrem vollen Verkehrswert als Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Die sich hierdurch ergebende
Belastung durch Steuern für den Unternehmer kann sich dabei schnell auf hohe Beträge belaufen.
Nicht selten müssen Unternehmer bei der Betriebsaufgabe die Erlöse aus dem Verkauf für diese
Steuerzahlung aufbringen oder neue Kreditbelastungen auf die Immobilie eintragen.

Und das obwohl der Unternehmer keinen Gegenwert in Form von Geld erhalten hat und ihm die Immobilie nach wie vor gehört. Die oft vermutete Steuerbefreiung nach 10 Jahren greift im Übrigen
nicht, da diese ausschließlich für die Veräußerung von Immobilien aus dem Privatvermögen gilt und
wie oben beschrieben die Betriebsaufspaltung zur Veranlagung der Immobilie im Betriebsvermögen
führt.

Lösungsansätze zur Vermeidung oder Reduzierung der Steuerlast

Die Betriebsaufspaltung und die damit einhergehende Zuordnung der Immobilie zum Privatvermögen
bedingt die personelle Verflechtung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen oder anders
ausgedrückt: Es muss sich direkt oder indirekt um denselben Inhaber handeln. Demzufolge entsteht
die Betriebsaufspaltung nicht, wenn zum Beispiel die Immobilie der Ehefrau gehört, während der
Ehemann Betriebsinhaber ist (Ausnahme bei Gütergemeinschaft).

Eine weitere Möglichkeit besteht im Rahmen einer Betriebsverpachtung an den Nachfolger. Hier
bleibt der Betriebsinhaber der Eigentümer und löst sein Unternehmen nicht auf. Dies verlagert die
Problematik aber lediglich in die Zukunft und kann je nach persönlicher Situation mit verschiedenen
Vor- und Nachteilen behaftet sein.

Lässt sich die Aufdeckung der Stillen Reserven nicht verhindern oder wesentlich reduzieren, bietet
sich die Möglichkeit der Bildung einer so genannten 6b-Rücklage an. Hierbei handelt es sich um ein
Wahlrecht, bei dem vereinfacht gesagt der Veräußerungsgewinn aus der Immobilie innerhalb einer
Frist von vier Jahren auf ein vergleichbares Wirtschaftsgut übertragen werden kann. Es reduziert sich
der Buchwert des Ersatzwirtschaftsguts um den übertragenen Betrag.

Fazit: Steuern beim Unternehmensverkauf und Unternehmenskauf frühzeitig berücksichtigen

  • Um ein Unternehmen zu verkaufen oder zu kaufen, ist eine gute steuerliche Beratung und sorgfältige
    Planung von immenser Bedeutung. Eine schlechte Strukturierung der Transaktion, falsche
    Wertansätze oder unpassende Zahlungsmodalitäten können zu einer erheblichen steuerlichen
    Mehrbelastung oder hohen Nachzahlungen führen.

    Ein guter M&A-Berater erkennt mögliche steuerliche Probleme und weist frühzeitig darauf hin.
    Insbesondere Spezialfälle wie Betriebsaufspaltungen oder Pensionszusagen für Alt-Gesellschafter
    müssen ordentlich und vor allem rechtzeitig behandelt werden, damit alle Beteiligten von
    unangenehmen Überraschungen verschont bleiben.

Steuerliche Unterstützung und Beratung durch Covendit

Das Team von Covendit bietet Ihnen umfassende Beratung und persönliche Begleitung, wenn Sie Ihr
Unternehmen verkaufen oder ein neues kaufen möchten. Wir unterstützen Sie von der fundierten
Unternehmensbewertung über die steuerliche Optimierung bis hin zur rechtlichen Strukturierung der 

Transaktion in allen Phasen des Prozesses. Durch unsere langjährige Erfahrung stellen wir sicher, dass
Sie alle steuerlichen Aspekte frühzeitig berücksichtigen und mögliche Steuern beim
Unternehmensverkauf oder Unternehmenskauf optimal geplant werden.

Haben Sie Fragen zum Thema Steuern rund ums Verkaufen oder benötigen Sie mehr Informationen
zu unserer Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

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    • Porträt von Georg Wässa
  • Über den Autor

    Georg Wässa

    Georg Wässa hat über zehn Jahre Erfahrung in den Bereichen M&A, Banking und Immobilienwirtschaft. Seine berufliche Laufbahn führte ihn neben der Tätigkeit bei Banken und Fondsgesellschaften unter anderem auch nach Zürich zum Schweizer Marktführer für Unternehmensnachfolge im Mittelstand.

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