Von Georg Wässa   05. April 2018

Besteuerung beim Verkauf eines Einzelunternehmens

Im ersten Teil unserer Serie rund um die Ertragsbesteuerung beim Unternehmensverkauf beschäftigen wir uns näher mit der Besteuerung beim Verkauf eines Einzelunternehmens. Das richtige steuerliche Konzept und die korrekte Beachtung der aktuellen steuerlichen Regularien ist beim Verkauf eines Unternehmens mit die wichtigste Stellschraube zur Maximierung des Vermögenszuwachses durch den Verkauf beim Veräußerer.

Das Prinzip ist immer gleich

Während es bei der Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) immer die Wahl zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal gibt bringt es die Natur des Einzelunternehmens mit sich, dass nur ein Asset Deal möglich ist, da es keine Geschäftsanteile gibt, die verkauft werden können.

Die der Frage nach der Besteuerung wird mit einem Blick in das Einkommensteuergesetz (EstG) beantwortet, welches mit dem § 16 eine explizite Regelung zur Veräußerung des Betriebs enthält. Maßgeblich bei der Ermittlung der Steuer ist immer der Veräußerungsgewinn, der sowohl vom laufenden Gewinn als auch vom Verkaufspreis scharf abzugrenzen ist. Während der Verkaufspreis derjenige Preis ist, zu dem die Assets des Betriebs übergehen, bezeichnet der Veräußerungsgewinn jenen Unterschiedsbetrag, der nach Abzug der Buchwerte der übertragenen Assets sowie den Nebenkosten (z.B. M&A-Berater) übrig bleibt.

Sofern die Anforderungen zur Betriebsveräußerung nach §§ 16, 34 EStG erfüllt werden, ist die Veräußerung des Betriebs von der Gewerbesteuer gemäß Gewerbesteuer-Richtlinie befreit.

Achtung: Wurde der Betrieb vor weniger als fünf Jahren von einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen umgewandelt, fällt die Betriebsveräußerung gemäß § 18, Absatz 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vollständig unter die Gewerbesteuer.

Liegt eine Betriebsveräußerung gemäß Einkommensteuergesetz vor, so hat der Veräußerer das Wahlrecht zwischen der Fünftelregelung und der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat. Weiterhin kann dieses Wahlrecht nur einmal im Leben angewendet werden. Der ermäßigte Steuersatz ist dabei auf einen Veräußerungsgewinn bis zur Höhe von 5 Mio. EUR begrenzt.

Bei der Fünftelregelung sollte darauf geachtet werden, dass im Moment der Veräußerung die Steuerprogression nicht zu stark greift und der Veräußerer in einen zu hohen Tarif gerät. Ganz allgemein werden bei der Fünftelregelung die zu versteuernden Einkünfte zunächst durch fünf geteilt und hierauf der fällige Steuersatz ermittelt, welcher dann auf den Gesamtbetrag erhoben wird. Zur Berechnung des Steuersatzes wird also ein geringerer Betrag angenommen.

Hinweis: Diese Regelungen sind allgemeiner Natur und werden durch Gesetzes- und Einkommensteuerrichtlinien weiter definiert. In Verbindung mit anderen Wahlrechten oder Voraussetzungen kann es zu starken Abweichungen kommen. Besprechen Sie Ihren persönlichen Fall stets mit Ihrem Steuerberater. Zielsetzung ist die Förderung kleiner und altersbedingter Übergaben.

Im Gegensatz zum Verkauf einer Kapitalgesellschaft fördert der Gesetzgeber beim Verkauf eines Einzelunternehmens verschiedene Situationen mit besonderen Ermäßigungen:

  • Vorteil für Ältere: Ermäßigter Steuersatz für Veräußerer über 55
  • Vorteil für kleine Transaktionen: 45.000 EUR Freibetrag bei Transaktionen bis 135.000 EUR

Unabhängig von Alter und Transaktionsgröße kann über die Fünftelregelung der Steuersatz erheblich gemindert werden. Da die Fünftelregelung jedoch i.d.R. deutlich weniger Steuerersparnis bringt als die altersbedingte Steuerermäßigung ist gerade für Veräußerer über 50 sehr genau zu prüfen, ob der richtige Zeitpunkt zum Verkauf bereits gekommen ist.

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Der Veräußerungsgewinn ist nicht der Verkaufspreis

  • Für die Berechnung der Steuer relevant ist wie eingangs erwähnt immer der Veräußerungsgewinn und nicht der Verkaufspreis. Der Veräußerungsgewinn ist derjenige Betrag, der nach Abzug der Bilanzwerte und Nebenkosten vom Verkaufspreis als Gewinn beim Verkäufer verbleibt.

    Beispiel: Für den Verkauf eines Handwerksbetriebs ist ein Preis in Höhe von 500.000 EUR vereinbart. Der Betrieb verfügt über keine eigene Immobilie, aber ein Warenlager in Höhe von 100.000 EUR, Werkzeuge und Transporter in Höhe von 50.000 EUR und Büroausstattung in Höhe von 20.000 EUR (jeweils Buchwerte der Bilanz). Für einen M&A-Berater fallen Kosten von 25.000 EUR an.

    Der Veräußerungsgewinn stellt sich folgendermaßen dar:

Obwohl dem Verkäufer 500.000 EUR zugeflossen sind, beträgt sein tatsächlicher Gewinn nur 305.000 EUR, welcher schließlich zur Steuer herangezogen wird.

Fazit: Besteuerung Verkauf Einzelunternehmen

Die Kenntnis steuerrelevanter Aspekte beim Verkauf eines Einzelunternehmens ist von hoher Bedeutung. Intuitiv schätzen viele Verkäufer die Steuer falsch ein und gehen von 40 bis 50 % auf den Verkaufspreis aus. Der Unterschied zwischen Veräußerungsgewinn und Verkaufspreis ist vielen nicht bekannt und die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bieten viel Raum für eine Reduzierung der Steuerlast.

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  • Über den Autor

    Georg Wässa

    Georg Wässa hat über zehn Jahre Erfahrung in den Bereichen M&A, Banking und Immobilienwirtschaft. Seine berufliche Laufbahn führte ihn neben der Tätigkeit bei Banken und Fondsgesellschaften unter anderem auch nach Zürich zum Schweizer Marktführer für Unternehmensnachfolge im Mittelstand.

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