25. Februar 2022
Unabhängig von der individuellen Form des Unternehmensverkaufs oder Unternehmenskaufs, stellen diese anspruchsvolle und komplexen Vorgänge dar. Dies gilt insbesondere für Transaktionen, die mehrere Gesellschaften oder Vertragsparteien betreffen. Mit zunehmender Prozessdauer steigt regelmäßig auch die Informationsmenge, sodass sich der Austausch zwischen Käufer und Verkäufer über einen längeren Zeitraum intensiviert. Aufgrund dieses zunehmend komplexeren Regelungsgehalts wird der nachhaltige Wille an einem Vertragsschluss regelmäßig dokumentiert, der Verhandlungsstand zusammengefasst und die weitere Vorgehensweise abgestimmt. Eine Schlüsselfunktion hat hierbei die Kaufabsichtserklärung (auch Letter of Intent, kurz LoI, oder auch Term Sheet genannt).
Im Rahmen einer Kaufabsichtserklärung werden die dem Unternehmensverkauf/Unternehmenskauf zugrunde liegenden Transaktionsstrukturen sowie konkrete Bestimmungen und Konditionen zwischen den Parteien schriftlich festgehalten. Unter dem Begriff werden im Rechtswesen Willenserklärungen verstanden, die das Interesse an Verhandlungen oder am Abschluss eines Kaufvertrags bekunden sollen. Der Hauptzweck einer Kaufabsichtserklärung liegt folglich in der Verhandlungserleichterung und stellt ein Ergebnisprotokoll von Vertragsgesprächen dar.
Eine Kaufabsichtserklärung hat also die Funktion, Klarheit über die Rahmenbedingungen des Verkäufers/Käufers hinsichtlich der Transaktion zu schaffen und die Absicht zu bestärken den Transaktionsprozess fortzusetzen. Somit geht eine Kaufabsichtserklärung über ein unverbindliches Gespräch hinaus und hebt die Ernsthaftigkeit von Verhandlungsgesprächen hervor.
Indem der Veräußerer die Kaufabsichtserklärung an den Kaufinteressenten richtet, um dessen Einverständnis einzuholen, prüft er die Ernsthaftigkeit von dessen Erwerbsabsichten. Sodann eine Kaufabsichtserklärung von den beteiligten Vertragsparteien bestätigt und unterzeichnet wurde, spricht man auch von einem Memorandum of Unterstanding (MoU).
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Der Regelungsinhalt einer Kaufabsichtserklärung bezieht sich nicht nur auf die Rahmenbedingungen der Transaktion, sondern umfasst darüber hinaus auch Vollzugsvoraussetzungen und den Zeitplan bis zum Abschluss eines Kaufvertrags. In der Praxis wird die Kaufabsichtserklärung abhängig von der jeweiligen Transaktionsart regelmäßig individuell ausgestaltet. Zumeist beginnt diese mit einer Darlegung des strategischen Hintergrundes und der Motivation des Unternehmenskäufers. Wesentlicher Bestandteil einer Kaufabsichtserklärung ist neben einer Definition des Kaufgegenstandes und der Transaktionsstruktur auch der vorläufige Kaufpreis und dessen Finanzierungsstruktur.
Die anschließende Due Diligence (auch Unternehmensprüfung genannt) ist eine detaillierte Analyse des Unternehmens, insbesondere aus rechtlicher, finanzieller und steuerlicher Sicht. Im Rahmen der Due Diligence wird die Angemessenheit des Kaufpreises regelmäßig bestätigt. Die Kaufabsichtserklärung enthält hierbei den für die Due Diligence erforderlichen Zeitrahmen und Angaben über die benötigten Dokumente. Einen weiteren wichtigen Punkt stellt das Thema Vertraulichkeit in einer Kaufabsichtserklärung dar. Zwar wird in der Praxis zumeist bereits mit Gesprächsaufnahme eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet, zum Schutz vertraulicher Informationen sollte diese jedoch spätestens mit der Unterzeichnung einer Kaufabsichtserklärung spezifiziert werden. Abhängig von der individuellen Ausgestaltung kann die Kaufabsichtserklärung zudem eine Exklusivität vorsehen. Diese untersagt es dem Unternehmensverkäufer mit anderen Kaufinteressenten über das gleiche Zielunternehmen zu sprechen. Sofern eine Exklusivität vorgesehen ist, wird diese regelmäßig zeitlich begrenzt.
Zu berücksichtigen ist, dass von bestimmten Regelungen im Rahmen der Kaufabsichtserklärung eine nicht nur faktische, sondern auch rechtlich bindende Wirkung ausgeht. Zwar werden Klauseln bezüglich der Vertraulichkeit oder Exklusivität bewusst rechtlich verbindlich ausgestaltet, dennoch ist zu empfehlen, dass die Kaufabsichtserklärung durch eine entsprechende Klausel stets auf die rechtliche Unverbindlichkeit übriger Klauseln hinweisen sollte. Insbesondere vor dem Hintergrund praktische Abgrenzungsprobleme zwischen verbindlichen und unverbindlichen Regelungen vorzubeugen.
Die Kaufabsichtserklärung wird regelmäßig vor den Verhandlungen eines Kaufvertrags geschlossen und schafft Klarheit über die Kaufbedingungen des Käufers.
Bedingt durch den in Bezug auf die endgültige Transaktion grundsätzlich unverbindlichen Charakter der Kaufabsichtserklärung dient diese lediglich als Argumentationsgrundlage für die weiteren Verhandlungen. Trotz der Unverbindlichkeit sollte eine Kaufabsichtserklärung mit besonderer Sorgfalt formuliert und unterschrieben werden, da diese eine nicht unwesentliche verhaltenspsychologische Wirkung hat.
Durch eine Kaufabsichtserklärung können sich Benachteiligungen für eine Vertragspartei während der Verhandlungen ergeben, die zwar nicht rechtlicher Natur sind, jedoch die Verhandlungen erschweren können. Was in der Kaufabsichtserklärung vereinbart wurde, erweist sich erfahrungsgemäß im weiteren Transaktionsverlauf als schwer verhandelbar. Nachverhandlungen über die in der Kaufabsichtserklärung niedergeschriebenen Eckpunkte bedürfen zumeist einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche kann insbesondere bei wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Unternehmen oder dessen Umfeld vorliegen.
Ob es sich bei den einzelnen Klauseln einer Kaufabsichtserklärung um rechtsverbindliche Regelungen handelt, ist schlussendlich von der Auslegung der individuellen Formulierung abhängig, wird aber insbesondere für die Vertraulichkeit für gewöhnlich bejaht. Ein Anspruch auf Vollzug der Transaktion ergibt sich jedoch in der Regel nicht.
Einerseits: Im Gegensatz zu einem Vorvertrag entfaltet die Kaufabsichtserklärung regelmäßig keine rechtsverbindliche Wirkung. Die durch das Verfassen einer Kaufabsichtserklärung aufgenommene Verhandlung erfolgt oftmals unter Informationsdefiziten und muss folgerichtig im Anschluss an die Due Diligence angepasst werden. Das Vorziehen von Verhandlungsmasse kann den Verhandlungsprozess daher verlangsamen und wesentlich personalintensiver gestalten. Sofern die Kaufabsichtserklärung keine Exklusivität vorsieht, ist es dem Interessenten weiterhin möglich von der Transaktion Abstand zu nehmen. Allerdings steht es somit auch dem Verkäufer frei, das Unternehmen anderweitig zu veräußern.
Andererseits: Durch die Niederschrift einer Kaufabsichtserklärung profitieren die Parteien von einer Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und erhalten Klarheit hinsichtlich der Transaktionsdetails. Ohne diesen rechtlich abgesteckten Vertrauensrahmen sind Vertragsverhandlungen oft nicht denkbar. Bereits im frühen Verkaufsprozess werden nicht selten sensible Informationen oder Know-how offengelegt. Die Kaufabsichtserklärung bietet eine rechtliche Handhabe für den Schutz gegen Missbrauchsabsichten in Vertragsverhandlungen, sie hat einen strukturierenden Effekt auf den weiteren Verlauf der Verhandlungen und ermöglicht die Konzentration auf eine reduzierte Liste noch zu klärender Punkte. Zudem erhält der Verkäufer Gewissheit über die Ernsthaftigkeit der Erwerbsabsichten des Käufers und profitiert von mehr Sicherheit.
Zwar begründet eine Kaufabsichtserklärung keine rechtsverbindliche Wirkung für den Abschluss eines Kaufvertrags, dennoch profitieren die Parteien, insbesondere wenn sich die Gespräche im Zeitverlauf intensivieren und an Komplexität gewinnen, durch die Dokumentation des Vertragsschlusses und erhalten Einigkeit über den maßgeblichen Regelungsgehalt. Folglich ist es regelmäßig empfehlenswert zentrale Gesprächsinhalte in einer Kaufabsichtserklärung niederzuschreiben und die eigentlichen Verhandlungen somit zielführender und schneller zu einem Konsens zu führen.
Im Rahmen des Transaktionsprozesses werden bei erfolgreichem Abschluss die Vorstellungen von dem Verkäufer und dem Käufer zu einem gemeinsamen Kaufvertrag zusammengeführt. Das Team von COVENDIT bietet einen ganzheitlichen Beratungsansatz über alle Phasen einer erfolgreichen Unternehmenstransaktion hinweg und steht dem Unternehmensverkäufer/Unternehmenskäufer von der Strategieentwicklung bis zur Unterzeichnung des Kaufvertrages beratend zur Seite.