Von Georg Wässa   06. September 2017

Signing und Closing beim Unternehmensverkauf

Nachdem sich beide Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen geeinigt haben, steht einem erfolgreichen Vertragsschluss und Verkauf des Unternehmens nichts mehr im Wege. Aufgrund der Komplexität des Unternehmensverkaufs fällt jedoch der Tag des Vertragsschlusses nicht mit dem Tag des wirtschaftlichen Übergangs zusammen. Je nach Datum der Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Vollzugsbedingungen können die beiden Termine zeitlich unterschiedlich nah beziehungsweise entfernt voneinander liegen. Die Begrifflichkeiten rund um den Vertrag und Vollzug sowie die zu beachtenden Punkte werden im Folgenden dargestellt.

Der Unterschied zwischen Signing und Closing beim Unternehmensverkauf

  • Jedem Kaufmann ist die gesetzliche Begrifflichkeit der Einigung und Übergabe bekannt. Dies bedeutet, dass sich zwei Parteien zur Übertragung von Eigentum geeinigt haben und diese Übertragung dann auch tatsächlich stattfindet. Auch der Unternehmensverkauf erfolgt nach diesem Prinzip. Während jedoch beispielsweise beim Kauf eines neuen Fernsehgerätes Vertragsschluss und Eigentumsübertragung praktisch gleichzeitig stattfinden, kann ein Unternehmen in der Regel nicht per sofort verkauft werden.

    Es gibt daher für den tatsächlichen Vorgang des Unternehmensverkaufs zwei wesentliche Termine: Signing und Closing. Der Tag des Vertragsschlusses (Signing) ist die Eingehung des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts durch die Einigung beider Parteien zur Eigentumsübertragung. Die Terminwahl für das Signing liegt im freien Ermessen der Parteien und des zu beurkundenden Notars, sofern dieser nötig ist. Für gewöhnlich legen die Parteien gemeinsam einen Stichtag fest (zum Beispiel den 1. Januar) zu dem das Unternehmen übergeht. Erst zu diesem Tag wird das Geschäft vollzogen (Closing) und das Eigentum am Unternehmen geht auf den Käufer über. Hat der Käufer ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nur das Recht auf Übertragung des Eigentums, aber keine Rechte am Eigentum selbst, ist er ab Vollzug des Kaufvertrags rechtmäßiger Inhaber.

    Das Auseinanderfallen von Signing und Closing ist durch die Herstellung der Vollzugsbedingungen, technische Abwicklungen, Bilanzierungsgründen oder behördlichen Genehmigungen bedingt. Weiterhin ist es aus Kosten- und Abgrenzungsgründen einfacher den Vollzug zum Bilanzstichtag oder Monatswechsel zu machen. Dies reduziert den buchhalterischen Aufwand meist erheblich.

    Die Zeit zwischen Signing und Closing ist eine Phase des Übergangs, welche so kurz wie möglich gehalten werden sollte. Zwar ist der Altinhaber in der Regel noch der Entscheider, aber bei aller Autonomie sollte der Verkäufer mit dem Käufer eng zusammenarbeiten und direkt kommunizieren. Besonders Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Zukunft sollten im Sinne eines nachhaltigen Übergangs gemeinsam abgestimmt werden.

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Closing des Unternehmenskaufvertrags

  • Beim Erreichen des im Kaufvertrags vereinbarten Stichtags steht der Vollzug des Kaufvertrags an, sprich das Eigentum wird zu den genannten Bedingungen an den Käufer übertragen. Für gewöhnlich ist für die Abwicklung des Kaufvertrags eine Reihe von Maßnahmen nötig, wodurch sich auch die in der Regel längere Dauer zwischen Signing und Closing erklären lässt. Während eine Reihe von Maßnahmen bereits vor Vollzug eingeleitet werden, erfolgt der dingliche Vollzug der Übertragung der Wirtschaftsgüter oder Abtretung der Gesellschaftsanteile tatsächlich erst zum Stichtag.

    Maßnahmen bis zum und beim Vollzug sind weiterhin:

    • Erforderliche Anmeldungen beim Handelsregister (Anteilsübertrag, Geschäftsführung, Name, etc.)
    • Einholung der Zustimmung von Dritten (Weitere Mitgesellschafter, Ehepartner nach §1365 BGB, Vertragspartner bei vereinbarter Change-of-Control-Klausel)
    • Erteilung behördlicher Genehmigungen (Baurecht, Kartellbehörden, Gewerbeamt, Subventionen, etc.)

    Das für den Verkäufer wesentliche Element ist natürlich die Kaufpreiszahlung, welche als Vollzugsbedingung im Kaufvertrag festgehalten werden sollte. Gerade bei kreditfinanzierten Unternehmenskäufen zahlt die Bank direkt an den Verkäufer und benötigt hierzu vorab den unterzeichneten Unternehmenskaufvertrag.

    Neben den Vollzugsbedingungen enthält ein Unternehmenskaufvertrag mehr oder weniger umfangreiche Rücktrittsrechte für die Dauer zwischen Signing und Closing. Käuferseitig wird bei einem Asset Deal oft eine Verknüpfung zu den arbeitsrechtlichen Fristen zum Betriebsübergang nach §613a BGB gewünscht, dass im Falle des Widerspruchs eines Schlüsselmitarbeiters der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann. Generell ist auch eine so genannte MAC-Klausel (Material Adverse Change) für den Käufer von Vorteil, die ihn bei erheblichen negativen Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs (beispielsweise Umsatzeinbruch oder Verlust eines Schlüsselkunden) zum Rücktritt berechtigt. Um die Geschäftsführung in der Übergangsphase zu kontrollieren, fordern Käufer für gewöhnlich auch umfangreiche Kontrollmöglichkeiten und geben einen Rahmenkatalog an erlaubten Geschäften vor.

Fazit: Signing und Closing

Während das Signing den Vertragsschluss bestimmt, bezieht sich das Closing auf den tatsächlichen Akt des Unternehmensverkaufs. In der Zwischenzeit werden die sogenannten Vollzugserfordernisse geschaffen und Vollzugshindernisse geräumt, damit der Besitz am Unternehmen übergehen kann. Ein zeitliches Auseinanderfallen lässt sich dabei fast nie verhindern und kann von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Monaten bei komplexen Fällen dauern. Während dieser Zeit ist der Altinhaber zwar noch komplett autonom, doch in der Regel stark vom Käufer überwacht sowie in einer Sorgfaltspflicht gegenüber dem Käufer, der bei entsprechenden vertraglichen Regelungen in einigen Fällen zum Rücktritt berechtigt ist.

Aufgrund dieser schwebenden Unsicherheiten und vielen Konfliktpunkte sollte der Zeitabstand zwischen Signing und Closing immer so kurz wie möglich sein. Der Verkäufer sollte zum Signing auf eine Anzahlung bestehen, die bei Vollzugsverweigerung des Käufers (Unterlassung der Kaufpreiszahlung) zum Rücktritt berechtigt und Einbehaltung der Anzahlung als Konventionalstrafe. Weiterhin sollten Rücktrittsrechte und Vollzugshindernisse im geringstmöglichen Umfang vereinbart werden. Der Noch-Inhaber sollte in der Geschäftsführung besondere Vorsicht walten lassen und relevante Geschäftsvorfälle dokumentieren und mit dem Käufer abstimmen. Auf diese Weise ist auch in der kritischen Phase des Übergangs die Sicherheit für den Verkäufer ausreichend gewährleistet und dem erfolgreichen Unternehmensverkauf steht nichts im Wege.

Bildquellen: pixabay.com/de/kaufmann-daumen-hoch-erfolg-hand-2056022/ Fotograf TeroVesalainen

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    Georg Wässa

    Georg Wässa hat über zehn Jahre Erfahrung in den Bereichen M&A, Banking und Immobilienwirtschaft. Seine berufliche Laufbahn führte ihn neben der Tätigkeit bei Banken und Fondsgesellschaften unter anderem auch nach Zürich zum Schweizer Marktführer für Unternehmensnachfolge im Mittelstand.

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