Von Georg Wässa 29. Januar 2020
Beim Verkauf eines Unternehmens ist der Umgang mit möglichen Gewährleistungen aus erbrachten Kundenaufträgen häufig strittig. Während beim Share Deal die Ansprüche in der Gesellschaft verbleiben und grundsätzlich vollständig übergehen, ist beim Asset Deal, also dem Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter, ein genaueres Hinsehen erforderlich. Wird eine lückenlose und insbesondere praktikable Regelung versäumt, kann dies für Käufer oder Verkäufer im Falle eines berechtigten Gewährleistungsanspruchs sehr schnell zu hohen Kosten führen.
Die Bezeichnung „Firma“ ist umgangssprachlich ein Synonym für „Betrieb“ oder „Unternehmen“, rechtlich gesehen jedoch die Geschäftsbezeichnung und der Name, unter dem ein Kaufmann sein Gewerbe betreibt. Die Firma dient im Geschäfts- und Rechtsverkehr der Identifizierung, deren zugehörige Vorschriften dem Handelsgesetzbuch zu entnehmen sind. So ist der Kaufmann verpflichtet seine Firma mit dem Zusatz der Rechtsform zu versehen und darf auch keine Firmenbezeichnung wählen, die irreführend ist.
Für den Erwerber eines Einzelunternehmens oder generell eines Geschäftsbetriebs im Rahmen eines Asset Deals stellt sich die Frage nach der Fortführung der Firmenbezeichnung. Schließlich ist der Name seit Jahren im Markt eingeführt, verkörpert einen Ruf und Kunden sowie Lieferanten bekannt. In der Regel ist der Name daher von hoher strategischer Bedeutung für einen Käufer und entsprechend wertvoll. Die Fortführung des Firmennamens ist dementsprechend der Standardfall beim Unternehmenskauf. Im Falle einer Fortführung des Firmennamens bedarf es der Zustimmung des Veräußerers. Muss aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend der Name des Kaufmanns im Firmennamen auftauchen, gibt es die Möglichkeit einen Nachfolgezusatz anzuführen beziehungsweise die Pflicht dies zu tun.
Beispiel: Herr Dietmar Schneider kauft das alteingesessene Handwerksunternehmen „Karl Carstens Elektroinstallationen“ und möchte den bekannten Namen fortführen. Mit Zustimmung von Herrn Carstens kann Herr Dietmar das Unternehmen in Zukunft unter der Firma „Karl Carstens Elektroinstallationen, Inh. Dietmar Schneider“ führen.
Bezogen auf das vorstehende Beispiel stellen sich nicht nur Fragen über die richtige Bezeichnung eines Unternehmens, sondern auch über Rechte und Pflichten in Bezug auf die Betriebsübergabe, die mit der Firmenfortführung beziehungsweise Weiterführung des bisherigen Namens einhergehen. Hierzu sagt das HGB in §§ 25 ff. unter anderen: „Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma (…) fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.“
Veranschaulicht kann dies eine offene Warenlieferung sein, die vor der Übergabe des Betriebs bestellt wurde, aber erst nach dem Stichtag angeliefert wird und zu bezahlen ist. Der Erwerber des Betriebs erhält die Ware und ist zugleich auch verpflichtet diese zu bezahlen.
Unter einer „begründeten Verbindlichkeit“ werden auch jene Verbindlichkeiten verstanden, die nach der Übergabe entstehen, ihre Ursachen jedoch vor der Übergabe haben. In Bezug auf das obige Beispiel wären dies mögliche Gewährleistungsansprüche aus Handwerksleistungen vor dem Verkauf des Unternehmens, bei welchen der zugrundeliegende Mangel jedoch erst nach dem Unternehmensverkauf entdeckt wird.
Hieraus ergibt sich auch die praktische Notwendigkeit dieser Paragraphen, da ohne diese gesetzlichen Regelungen berechtigte Gewährleistungsansprüche durch Weiterverkäufe des Unternehmens regelmäßig „gelöscht“ werden könnten. Insbesondere bei Gewerken im Baubereich sind die Gewährleistungsansprüche über die gesetzliche Frist von fünf Jahren von hoher Relevanz.
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Für den Unternehmensverkauf im Rahmen des Asset Deals ergeben sich nun diverse Fragestellungen rechtlicher wie wirtschaftlicher Natur, wobei bedacht werden muss, dass vertragliche Regelungen zwischen den Parteien nur im Innenverhältnis wirksam sind und für gesetzliche Vorgaben im Außenverhältnis nicht relevant sind.
Etwaige Gewährleistungsansprüche muss ein Unternehmer wirtschaftlich lösen. Das bedeutet nicht, dass er zwangsläufig jeden Anspruch ablehnt, sondern dass auch eine Kulanzregelung möglich ist, wenn man sich dadurch weitere Aufträge erhofft. Je nach Ausgestaltung der Regelungen im Innenverhältnis, verhalten sich die Parteien anders. Vereinbaren die Parteien, dass alle vor Übergabe entstandene Gewährleistungsansprüche vom Verkäufer zu tragen sind, wird der Käufer logischerweise in hohem Maße kulant sein, da er einen Schaden im Innenverhältnis mit dem Verkäufer abrechnen kann (sofern der Kunde auf den Käufer rechtmäßig mit einem Anspruch zugehen kann).
Umgekehrt ist es unwahrscheinlich, dass ein Käufer sich bereit erklärt, alle Gewährleistungsansprüche aus der Vergangenheit zu übernehmen. Das birgt unbekannte Risiken und der Prüfungsaufwand steht in keinem Verhältnis hierzu.
Wirtschaftlich kann es daher Sinn machen, sich anfallende Kosten ab einer gewissen Grenze zu teilen. So sind beide Parteien an einer günstigen und nachhaltigen Lösung interessiert. Üblicherweise werden Bagatellgrenzen vereinbart, um nicht jeden Schaden abrechnen zu müssen.
Es sei nochmal angemerkt, dass dies ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den Parteien gilt. An wen ein Kunde mit einem Gewährleistungsanspruch zulässigerweise herantreten kann, regelt unabhängig der kaufvertraglichen Regelungen das Gesetz wie oben beschrieben.
Ob und inwiefern eine Firmenfortführung tatsächlich besteht und welche Auswirkungen dies hat, ist häufig Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und so im Vorfeld nicht immer eindeutig feststellbar. Aus diesen Gründen ist es für Käufer und Verkäufer von hoher Bedeutung dieses Thema rechtssicher zu klären. Zum einen sollte festgelegt werden, welche rein wirtschaftlichen Regelungen gültig sind als auch genau geprüft werden, wie der rechtliche Status im Außenverhältnis ist. Sollte letztere Klärung nicht eindeutig möglich sein, ist es umso relevanter, dass die kaufvertraglichen Regelungen ausreichend sind. Eine besondere Aufmerksamkeit benötigt das Thema auch dann, wenn der Verkäufer weiterhin beim Käufer in leitender Funktion beschäftigt ist. Sollte er kaufvertraglich im Innenverhältnis alle Ansprüche übernehmen, handelt er als Geschäftsführer des neuen Unternehmens gegen sich selbst als Verkäufer und steht in einem Interessenskonflikt. Gerade in solchen Fällen empfehlen sich gemeinschaftliche Regelungen, die die Last auf beiden Schultern verteilen.