Von Severin Lutz 23. August 2017
Spielt der Inhaber eines Unternehmens mit dem Gedanken, sein Unternehmen zu verkaufen, steht das Thema der Vertraulichkeit oftmals ganz oben auf der Liste der Dinge, mit denen sich der Unternehmer befasst. Schließlich sollen vor einem Verkauf keine Gerüchte die Runde machen. Dies könnte nämlich die Mitarbeiter verunsichern und unter Umständen zu einer Verschlechterung des Betriebsklimas führen.
Des Weiteren sollen Kunden, Lieferanten und andere dem Unternehmen nahestehende Personen in den meisten Fällen nicht über den Verkauf des Unternehmens informiert werden, da die Geschäftsbeziehungen unter diesem Schritt leiden könnten. Ebenfalls ist es im Interesse des Eigentümers, dass auch die Konkurrenz nicht über die Verkaufsbestrebungen erfährt, weil andernfalls Kunden zu Wettbewerbern abwandern könnten. Eine vertrauliche Behandlung des Unternehmensverkaufs – von dem unverbindlichen Erstgespräch zwischen Inhaber und Verkaufsberater bis hin zum erfolgreichen Verkauf – ist deshalb das A und O auf dem Weg zur letztlichen Übergabe eines Unternehmens.
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Wir begleiten Sie beim Verkauf Ihres Unternehmens von der Vorbereitung bis zur Vertragsunterzeichnung persönlich. Mit unserem strukturierten Verkaufsprozess sorgen wir für das bestmögliche Ergebnis.
Neben der Sicherstellung eines diskreten Verkaufsprozesses, steht das Finden eines geeigneten eines Käufers für das zu verkaufende Unternehmen im Vordergrund. Ein solcher Käufer kann jedoch nur dann gefunden werden, wenn Informationen über das Unternehmen preisgegeben werden. Daraus entsteht in gewisser Weise ein Konflikt, da einerseits möglichst wenige Personen von dem Unternehmensverkauf erfahren sollen, aber andererseits ein passender Käufer gefunden werden muss und dies nur mit der Preisgabe interner Informationen funktioniert. Niemand kauft die Katze im Sack, schon gar nicht, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, deshalb muss man potenziellen Käufern einen Einblick in das Unternehmen gewähren.
Dabei geht es zum Beispiel um die Bereitstellung von Geschäftszahlen, die Skizzierung von Betriebsabläufen, die Offenlegung der Kundenstruktur und weiterer sensible und vertraulicher Informationen. Diese Informationen müssen entsprechend geschützt sein und nur an diejenigen gehen, die tatsächlich ein berechtigtes und qualifiziertes Interesse am Kauf des Unternehmens nachweisen können. Beispielsweise ist es von größter Bedeutung, dass Konkurrenten genau diese Einblicke nicht bekommen.
Um dennoch geeignete Kaufinteressenten für das Unternehmen gewinnen zu können und diese mit allen erforderlichen und geeigneten Unterlagen ausstatten zu können, ohne dabei die Vertraulichkeit des gesamten Prozesses zu gefährden, ist eine sogenannte Vertraulichkeitserklärung oder auch Non-Disclosure Agreement (NDA) üblich.
Eine solche Vertraulichkeitserklärung ist eine Vereinbarung zwischen dem Berater des Betriebsinhabers und dem potentiellen Käufer des Unternehmens, die bestimmt, wie und in welchem Rahmen der Interessent Informationen über das Unternehmen bekommt und wie er mit diesen Informationen umzugehen hat. Eine gute Vertraulichkeitserklärung ist im Interesse des Verkäufers sehr streng gehalten und mag für den Kaufinteressenten auf den ersten Blick restriktiv wirken, doch ist es letztendlich im Sinne beider Parteien, dass diese Informationen so gut wie möglich geschützt sind.
So unterscheidet die Vertraulichkeitserklärung zunächst zwischen Informationen, die streng vertraulich sind und solchen, die ein Kaufinteressent auch ohne das Zutun eines Beraters oder des Unternehmensverkäufers erlangen könnte. Etwa Informationen, die über die Internetseite des Unternehmens frei zugänglich sind oder auch solche, die aus dem Handelsregister oder anderen Datenbanken hervorgehen. Zu den Informationen, die nicht frei zugänglich sind und deshalb streng vertraulich behandelt werden müssen, zählt zunächst die Information, dass das betreffende Unternehmen überhaupt zum Verkauf steht. Im Detail gehören zu diesen geschützten Informationen insbesondere aber auch alle betriebswirtschaftlichen, technischen, finanziellen oder sonstigen Informationen des Unternehmens, welche dem Interessenten zur Verfügung gestellt werden.
Durch Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung werden die Pflichten des Kaufinteressenten gültig und dem Interessenten werden enge Grenzen gesetzt, wie er mit diesen Informationen umzugehen hat. Unter den verschiedenen Pflichten ist selbstverständlich auch die Pflicht, über die geschützten Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dies umfasst logischerweise jegliche Dritte. Die Informationen gehen ausschließlich dem Interessenten zu. Will der Kaufinteressent sich bei seinem Vorhaben ebenfalls beraten lassen, so hat er in diesem Kontext sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Mitarbeiter und Berater, die bereitgestellten Informationen ausschließlich zur Prüfung des Verkaufs verwenden und einer mindestens gleich strengen Vertraulichkeitserklärung unterliegen.
Ebenfalls wird festgehalten, um das oben angesprochene Interesse an der Vertraulichkeit innerhalb des zu verkaufenden Unternehmens zu gewährleisten, dass sich der potentielle Käufer nicht ohne schriftliche Zustimmung mit dem Eigentümer eines Unternehmens, seinen Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten oder seinem Vermieter in Verbindung setzen darf.
Wie jeder weiß, „Papier ist geduldig“ und trotz einer umfangreichen Vertraulichkeitserklärung, kann es immer passieren, dass ein Kaufinteressent unbefugt Informationen weitergibt. Doch was passiert, wenn sich der Kaufinteressent nicht an die Vertraulichkeitserklärung hält? In diesem Fall sollte eine Vertraulichkeitserklärung konsequent und eindeutig sein: Bei einer Verletzung der sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen sollte der Interessent je nach Art der Verletzung gegenüber dem Unternehmen, dessen Eigentümern und Beratern schadenersatzpflichtig sein.
Hat beispielsweise der Kaufinteressent gegen die Vereinbarung verstoßen, die Mitarbeiter direkt zu kontaktieren und kündigt einer der Mitarbeiter deshalb, so ist der Interessent nun dem Inhaber für den Verlust der Arbeitskraft und aller daraus resultierenden Betriebsausfälle, Einarbeitungskosten für eine neue Kraft und alle weiteren anfallenden Kosten schadensersatzpflichtig.
Bei aller anfänglichen Sorge über einen Bruch der Vertraulichkeit, bleibt dennoch festzuhalten, dass dieses Szenario durch eine gewissenhafte Vorabprüfung der Interessenten unwahrscheinlich ist. Gerade wenn die Vertraulichkeit beim Unternehmensverkauf für den Verkäufer eine große Rolle spielt, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Berater zu beauftragen, der einen diskreten Verkaufsprozess sicherstellt und über die entsprechenden Mittel zur Geheimhaltung verfügt.