Von Severin Lutz 04. November 2019
Im Rahmen eines Unternehmenskaufs beziehungsweise -verkaufs wird nach den ersten Gesprächen und Verhandlungsrunden üblicherweise gemeinsam eine Kaufabsichtserklärung (auch genannt „Letter of Intent“ oder kurz „LOI“) unterzeichnet. Die Kaufabsichtserklärung ist eine schriftliche Vereinbarung, die zwar aus rechtlichen Gründen nicht zum Kauf beziehungsweise Verkauf des Unternehmens verpflichtet, jedoch zukünftige Rechte und Pflichten der Verhandlungsparteien regelt.
In der Kaufabsichtserklärung einigen sich Verkäufer und Käufer auf die Eckpunkte der Transaktion und dokumentieren den Stand der Verhandlungen. Es wird unter anderem festgehalten, wann das Unternehmen auf den Käufer übergehen soll, zu welchen Bedingungen und wie etwaige Kosten verteilt werden. Häufiger Bestandteil des LOI ist darüber hinaus eine sogenannte Exklusivitätsklausel.
Die Exklusivitätsklausel wird schriftlich im LOI festgehalten und untersagt es dem Verkäufer nach Unterzeichnung des LOI mit anderen Kaufinteressenten in Verhandlungen zu treten. Normalerweise wird für die Dauer des Verbots ein bestimmter Zeitraum festgelegt.
Beispiel: „Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses LOI gilt eine Exklusivität für die Dauer von drei Monaten. Die Verkäufer verpflichten sich daher während des vorgenannten Zeitraums keinerlei Gespräche oder Verhandlungen über die Veräußerung der Gesellschaft oder der Geschäftsanteile an der Gesellschaft oder eine Beteiligung an ihr mit Dritten zu führen. Soweit die Verkäufer solche Gespräche oder Verhandlungen zurzeit führen, werden Sie diese unverzüglich beenden. Die Parteien werden sich gegebenenfalls über eine Verlängerung der Exklusivität verständigen, wenn dies für den Abschluss der Due Diligence und der Vertragsverhandlungen erforderlich werden sollte.“
Die Exklusivitätsklausel wird in der Regel auf Wunsch des Käufers in die Kaufabsichtserklärung aufgenommen. Hierdurch möchte sich der potenzielle Käufer dagegen absichern, dass der Verkäufer mit weiteren Parteien bezüglich einer Unternehmensübernahme verhandelt. Hintergrund sind die hohen Beratungskosten, die während der Unternehmensprüfung (auch genannt „Due Diligence“) und der Kaufvertragserstellung entstehen. Hierzu zählen Kosten sowohl für den internen Prüfungsaufwand als auch für den externen Aufwand, der durch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und M&A-Berater entstehen kann.
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Für Käufer und Verkäufer ergeben sich hinsichtlich der Exklusivitätsklausel unterschiedliche Anreize.
Interessenlage Kaufinteressent: Als potenzieller Kaufinteressent sollte man immer darauf achten, dass der Letter of Intent eine Exklusivitätsklausel enthält und der Verkäufer auch bereit ist diese zu unterzeichnen. Nur so kann sicher davon ausgegangen werden, dass das nötige Commitment für eine Transaktion vorhanden ist. Wichtig dabei ist, einen realistischen Zeitraum festzulegen für den die Exklusivität gilt, um genügend Zeit für die Unternehmensprüfung und Vertragsschließung zu haben. Damit die Exklusivitätsklausel kein „zahnloser Tiger“ bleibt, ist eine angemessene Vertragsstrafe bei Verstoß empfehlenswert.
Interessenlage Verkäufer: Ein Verkäufer sollte eine Kaufabsichtserklärung mit Exklusivitätsklausel nur unterzeichnen, wenn er mit den sonstigen Inhalten der Erklärung einverstanden ist und sich eine Transaktion mit dem potenziellen Käufer prinzipiell vorstellen kann. Gleichzeitig muss zum Kaufinteressenten ein Vertrauensverhältnis bestehen, da mit Unterzeichnung des LOI auch die anschließende Unternehmensprüfung verbunden ist. In dieser Phase erhält der Kaufinteressent Einblick in hochsensible Daten des Unternehmens. Die Exklusivität sollte dementsprechend an die Bedingung geknüpft sein, dass die im Rahmen der Due Diligence erhaltene Erkenntnisse streng vertraulich behandelt werden.
Als Verkäufer ist es ratsam, dass die Exklusivität nicht länger als unbedingt erforderlich gilt und der Käufer somit dazu angehalten ist, die Zeit für die Unternehmensprüfung effizient zu nutzen. Eine weitere empfehlenswerte Bedingung ist die Vorlage eines Finanzierungsnachweises für den vollständigen Kaufpreis.
Eine Exklusivitätsklausel ist insbesondere für Kaufinteressenten ein wichtiger Bestandteil der Kaufabsichtserklärung. Entscheidend hierbei ist, dass eine relevante Vertragsstrafe für einen Exklusivitätsverstoß festgelegt wird. Nur so lässt sich sicher gehen, dass nicht unnötig Kosten produziert werden und den Zuschlag am Ende ein anderer Kaufinteressent erhält.
Als Käufer spricht nichts gegen die Unterzeichnung eines LOI mit Exklusivitätsklausel, vorausgesetzt dass die Rahmenbedingungen der Kaufabsichtserklärung zufriedenstellend sind und die Exklusivität innerhalb einer bestimmten Frist endet.