Von Georg Wässa 07. Februar 2020
Am Ende eines erfolgreichen Unternehmensverkaufs steht die Unterzeichnung des Kaufvertrages sowie allfälliger weiterer Dokumente. Oft ist hierfür eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
In der Regel zahlt der Käufer anfallende Notargebühren und hat daher auch das natürliche Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Notars. Allerdings bietet es sich an, einen Notar in der Nähe des Sitzes des zu verkaufenden Unternehmens zu wählen. Nun stellt sich die Frage, zu welchem Notar man gehen soll. Der Notar agiert grundsätzlich neutral, nach hohen Standesregeln und zu gesetzlich vorgegebenen Gebührensätzen. Somit könnte man meinen, dass die Auswahl kein großes Thema sei.
Es empfiehlt sich allerdings gerade bei der Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen, einen Notar auszuwählen, der umfassende Erfahrung hierbei hat. Denn die Beurkundung einer Unternehmenstransaktion unterscheidet sich stark von der eines Immobiliengeschäfts beispielsweise. Letztere erfolgen meist auf Basis standardisierter oder zumindest ähnlicher Verträge. Beim Unternehmensverkauf ist dies anders. Die Verträge sind meist äußert individuell gestaltet und weisen komplexe Regelungsinhalte auf. Nicht selten erhöht sich die Komplexität aufgrund weiterer relevanter Dokumente zusätzlich. Diese Dokumente können zum Beispiel Gesellschafterbeschlüsse zur Abberufung und Benennung von Geschäftsführern oder Vorabausschüttungen sein. Außerdem umfasst ein Unternehmenskaufvertrag üblicherweise einige Anlagen, die am besten als Bezugsurkunde geführt werden, damit nicht alles separat verlesen werden muss.
Nach intensiven Verhandlungen sind die schnelle Verfügbarkeit und Flexibilität eines Notars oftmals wesentliche Auswahlkriterien – allerdings sollten es nicht die einzigen sein.
Die Aufgaben und Gebühren für Notare sind gesetzlich geregelt und in der Bundesnotarordnung (BnotO) festgehalten.
Kurz zusammengefasst, verliest der Notar den Kaufvertrag und die Anlagen. Hierbei sollte er nach vorheriger Prüfung beide Parteien über die Konsequenzen der getroffenen Regelungen aufklären, auf mögliche Fehler oder Unklarheiten hinweisen und entsprechende Lösungen vorschlagen. Die Erstellung von Dokumenten beschränkt sich meist auf die Urkunden selbst, da der Kaufvertrag beim Unternehmenskauf beziehungsweise -verkauf meist direkt von den beiden Vertragsparteien beziehungsweise deren Anwälten kommt. Außerdem fällt dem Notar nach Vollzugserklärung durch die Parteien (das heißt meist nach Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers) die Aufgabe zu, die entsprechenden Erklärungen und Eintragungen beim zuständigen Gericht einzureichen (Gesellschafterliste, neue Satzung etc.).
Unser Minimalziel ist für Sie das Maximum herauszuholen.
Wir begleiten Sie beim Verkauf Ihres Unternehmens von der Vorbereitung bis zur Vertragsunterzeichnung persönlich. Mit unserem strukturierten Verkaufsprozess sorgen wir für das bestmögliche Ergebnis.
Aus diesen Aufgaben leiten sich auch die Kriterien für die Auswahl für einen Notar zur Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen ab:
Anforderung | Auswahlkriterium |
Zeitliche Verfügbarkeit | Hat der Notar zum erforderlichen Zeitpunkt ausreichend zeitliche Kapazität? Im Vorfeld sollten alle Unterlagen gesichtet worden sein und die Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sein. |
Ort | Verfügbarkeit des Notars am gewünschten Ort. |
Erfahrung mit Unternehmensverkäufen | Die Beurkundung eines Unternehmenskaufvertrages ist komplex, der Notar sollte in diesem Bereich Erfahrung haben. |
Lesegeschwindigkeit | Unternehmenskaufverträge können sehr umfangreich sein. Die Fähigkeit schnell zu lesen, kann wertvolle Zeit einsparen. |
Erstellung der Dokumentation / Anmeldungen | Nach der eigentlichen Beurkundung müssen die Urkunden finalisiert werden und Anmeldungen bei Gericht sind vorzunehmen. |
Bei einem Unternehmenskauf beziehungsweise -verkauf spielt die Auswahl eines geeigneten Notars eine relevante Rolle, die nicht unterschätzt werden sollte.
Hat man keine Empfehlung für eine Notars aufgrund vergangener beurkundungspflichtiger Rechtsgeschäfte, sollte man sich die Erfahrung anderer zu eigen machen. Üblicherweise können die involvierten Anwälte der eigenen oder auch der Gegenseite eine Empfehlung aussprechen. Gleiches gilt für die M&A-Berater, die auch bis zu Beurkundung mit Rat und Tat zur Verfügung stehen.
Ansonsten hilft auch der Kontakt zur örtlichen Notarkammer, wobei echte Erfahrungen mit dem entsprechenden Notar einer wie auch immer anders gearteten Auswahl vorzuziehen sind.